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   LSG Saarland, 25.02.2003 - L 5 V 16/01   

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https://dejure.org/2003,24218
LSG Saarland, 25.02.2003 - L 5 V 16/01 (https://dejure.org/2003,24218)
LSG Saarland, Entscheidung vom 25.02.2003 - L 5 V 16/01 (https://dejure.org/2003,24218)
LSG Saarland, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - L 5 V 16/01 (https://dejure.org/2003,24218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Hilfsmittelversorgung - Kostenübernahme für KfZ-Automatikgetriebe - andere Motorisierung als die vergleichbare Schaltgetriebe-Version - gesetzliche Grundlage

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattung von Kosten für ein Automatikgetriebe; Verlust des rechten Armes durch Granatsplitterverletzung oberhalb der Mitte des Oberarmes mit Narbenschmerzen; Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 80 v.H.; Führerschein mit den Auflagen automatische Kraftübertragung, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.10.1999 - B 9 V 23/98 R

    Beschädigtenversorgung - Kostenübernahme für Kfz-Automatikgetriebe -

    Auszug aus LSG Saarland, 25.02.2003 - L 5 V 16/01
    Vorausgesetzt wird dabei, dass die Auflagen bzw. Einschränkungen der Fahrerlaubnis auf einer der Heilbehandlung zugänglichen Gesundheitsstörung beruhen, d.h. also entweder auf einem Schädigungsleiden i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG oder aber auf einem Leiden, für das der Beschädigte als Schwerbeschädigter nach § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 und 8 BVG Anspruch auf Heilbehandlung hat (vgl. Urteil des BSG vom 20.10.1999, Az.: B 9 V 23/98 R = BSGE 85, 75 = SozR 3-3610 § 27 Nr. 2).

    Soweit das BSG in einem Urteil vom 29.09.1993 (Az.: 9 RV 12/93 = BSGE 73, 142 = SozR 3-3100 § 11 Nr. 1) noch bezweifelt hatte, ob die Praxis der Versorgungsverwaltung, Änderungskosten bei Motorfahrzeugen immer dann zu übernehmen, wenn der Beschädigte ein Kfz nach seiner Fahrerlaubnis nur mit besonderen Bedienungseinrichtungen führen kann und darf, eine gesetzliche Grundlage besitze, und insbesondere in Frage gestellt hatte, ob eine solche gesetzliche Grundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG gefunden werden könne, hat der 9. Senat des BSG die damals erhobenen Bedenken in der angeführten Entscheidung vom 20.10.1999 (a.a.O. mit ausführlicher Begründung) fallen gelassen und ausgeführt, dass für die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 OrthV vorgesehene Kostenübernahme für die Sonderausstattung mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung § 24a Buchst. a i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage enthalte.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 20.10.1999 a.a.O.) stellt ein Automatikgetriebe von vornherein dann keine Sonderausstattung dar, wenn in der betreffenden Fahrzeugklasse ohnehin die Überzahl der Fahrzeuge serienmäßig mit der betreffenden Ausstattung ausgestattet ist.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. die Urteil vom 29.09.1993 a.a.O., 20.10.1999 a.a.O. und 14.02.2001, Az.: B 9 V 3/00 R) kommt eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten im Falle der Anschaffung eines Automatikgetriebes, das nur im Rahmen eines Ausstattungspakets angeboten wird, nur in Betracht, wenn die übrigen Bestandteile des Ausstattungspakets vom Hersteller gegen bezifferten Aufpreis gesondert angeboten werden.

  • BSG, 14.02.2001 - B 9 V 3/00 R

    Kostenübernahme für die Ausstattung eines Kfz in der Kriegsbeschädigtenversorgung

    Auszug aus LSG Saarland, 25.02.2003 - L 5 V 16/01
    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. die Urteil vom 29.09.1993 a.a.O., 20.10.1999 a.a.O. und 14.02.2001, Az.: B 9 V 3/00 R) kommt eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten im Falle der Anschaffung eines Automatikgetriebes, das nur im Rahmen eines Ausstattungspakets angeboten wird, nur in Betracht, wenn die übrigen Bestandteile des Ausstattungspakets vom Hersteller gegen bezifferten Aufpreis gesondert angeboten werden.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 14.02.2001 a.a.O.) kann in einem derartigen Fall nämlich nicht festgestellt werden, welcher Anteil der Mehraufwendungen auf das schädigungsbedingt notwendige Automatikgetriebe entfällt, weil sich der Einzelpreis für das Automatikgetriebe dem Verkaufsprospekt des Herstellers nicht entnehmen lässt.

    Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine lediglich theoretische und nicht zwingende Ermittlung des Aufpreises handelt, hat das BSG in der Entscheidung vom 14.02.2001 (a.a.O.) die Berücksichtigung derartiger Hersteller- oder Händlerauskünfte generell mit der Erwägung abgelehnt, dass derartige Ermittlungen vor allem aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unzweckmäßig seien, weil es sehr aufwändig wäre, wenn die Versorgungsverwaltung in derartigen Fällen die auf die schädigungsbedingte Sonderausstattung entfallenden Mehrkosten feststellen müsste.

  • BSG, 29.09.1993 - 9 RV 12/93

    Versorgung - Hilfsmittel - Änderung - Motorfahrzeug - Automatikgetriebe -

    Auszug aus LSG Saarland, 25.02.2003 - L 5 V 16/01
    Soweit das BSG in einem Urteil vom 29.09.1993 (Az.: 9 RV 12/93 = BSGE 73, 142 = SozR 3-3100 § 11 Nr. 1) noch bezweifelt hatte, ob die Praxis der Versorgungsverwaltung, Änderungskosten bei Motorfahrzeugen immer dann zu übernehmen, wenn der Beschädigte ein Kfz nach seiner Fahrerlaubnis nur mit besonderen Bedienungseinrichtungen führen kann und darf, eine gesetzliche Grundlage besitze, und insbesondere in Frage gestellt hatte, ob eine solche gesetzliche Grundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG gefunden werden könne, hat der 9. Senat des BSG die damals erhobenen Bedenken in der angeführten Entscheidung vom 20.10.1999 (a.a.O. mit ausführlicher Begründung) fallen gelassen und ausgeführt, dass für die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 OrthV vorgesehene Kostenübernahme für die Sonderausstattung mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung § 24a Buchst. a i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage enthalte.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. die Urteil vom 29.09.1993 a.a.O., 20.10.1999 a.a.O. und 14.02.2001, Az.: B 9 V 3/00 R) kommt eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten im Falle der Anschaffung eines Automatikgetriebes, das nur im Rahmen eines Ausstattungspakets angeboten wird, nur in Betracht, wenn die übrigen Bestandteile des Ausstattungspakets vom Hersteller gegen bezifferten Aufpreis gesondert angeboten werden.

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